Die kurze Antwort ist nein. Die lange ist interessanter: Fast alles, was du vorhattest, geht trotzdem.
Das darfst du nicht: Namen, Geburtsdaten, Förderpläne oder Noten einzelner Kinder gehören nicht in ChatGPT, Gemini oder Copilot (und in keine andere KI). Die Handreichungen der Bundesländer sagen das übereinstimmend. Anonymisiert darfst du dieselben Aufgaben aber fast alle erledigen.
Bei Namen handelt es sich um personenbezogene Daten. Sobald du einen Namen in ein Chatfenster tippst, wird er an den Anbieter übermittelt und dort verarbeitet. Für diese Übermittlung braucht es eine Rechtsgrundlage nach der Datenschutz-Grundverordnung, und die hat deine Schule für den privaten Zugang zu einem kommerziellen Dienst in aller Regel nicht.
Eine Einwilligung der Eltern hilft hier meist nicht weiter: Im Schulverhältnis gilt sie als wenig freiwillig, weil zwischen Schule und Familie kein Gleichgewicht besteht. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag, der die Sache tragen würde, wird nicht zwischen dir und dem Anbieter geschlossen, sondern müsste vom Schulträger oder vom Land kommen.
Es geht also nicht darum, dass KI gefährlich wäre. Es geht darum, wem die Daten der Kinder anvertraut sind - nämlich der Schule, nicht einem Unternehmen, das du selbst ausgesucht hast.
Fünfzehn von sechzehn Ländern haben inzwischen eigene Vorgaben zur KI-Nutzung an Schulen, meist eine Handreichung oder einen Leitfaden, die meisten seit 2023. Nur Rheinland-Pfalz hat nichts Eigenes und verweist auf die Dokumente anderer Länder. In einem Punkt sind sich alle einig: Personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern gehören nicht in öffentlich zugängliche KI-Dienste.
Die Bildungsministerkonferenz hat am 10. Oktober 2024 eine gemeinsame Handlungsempfehlung beschlossen. Sie hält fest, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sichergestellt werden muss, und verweist ausdrücklich auf das Verbot automatisierter Einzelentscheidungen nach Artikel 22 DSGVO.
Prüf deine Landesregelung. Die Grundaussage ist überall gleich, die Einzelheiten unterscheiden sich. Verbindlich geregelt ist der KI-Einsatz nur in Baden-Württemberg, über eine Verordnung. Das Saarland verlangt einen Zertifikatskurs, bevor der Landeszugang freigeschaltet wird, andere Länder stellen einfach einen Zugang bereit. Was bei dir gilt, siehst du unter Darf ich als Grundschullehrerin KI nutzen? - dort kannst du dein Bundesland auswählen.
Die Regel verbietet nicht die Aufgabe, sondern den Namen. Wenn du das Kind so beschreibst, dass niemand es wiedererkennt, bleibt der Nutzen fast vollständig erhalten. Drei Beispiele aus dem Grundschulalltag:
„Schreib mir eine Förderplan-Formulierung für Lena Bauer aus der 3b, die eine Lese-Rechtschreib-Schwäche hat.“
„Formuliere zwei Sätze für einen Förderplan: Kind der dritten Klasse, stockt beim Lesen längerer Wörter, braucht mehr Zeit bei Diktaten.“
„Elternbrief an Familie Yilmaz, weil Mehmet zum dritten Mal die Hausaufgaben vergessen hat.“
„Freundlicher Elternbrief, Anlass: wiederholt vergessene Hausaufgaben. Sachlich, ohne Vorwurf, mit der Bitte um ein kurzes Gespräch. Maximal 150 Wörter.“
Das Ergebnis wird dadurch nicht schlechter. Es wird allgemeiner - und allgemein ist es ohnehin, weil die KI deine Klasse nicht kennt. Den Namen setzt du hinterher selbst ein, im Textprogramm, wo er hingehört.
In der Praxis ist es selten so eindeutig wie in diesen Beispielen. Im kostenlosen Schnupperseminar gehen wir genau solche Grenzfälle durch, und du nimmst Formulierungen mit, die du direkt am nächsten Tag benutzen kannst.
Schreib nichts in ein Chatfenster, was du nicht auch auf eine Postkarte schreiben würdest.
Eine Postkarte ist nicht geheim: Sie liegt offen im Briefkasten, jeder auf dem Weg kann sie lesen. Das ist kein perfekter Vergleich, aber er trifft die richtige Vorsicht: Was du hineingibst, verlässt deinen Schreibtisch, und du weißt nicht sicher, wo es landet und wie lange es dort bleibt.
Anonymisieren heißt nicht, nur den Namen wegzulassen. In einer Klasse mit zweiundzwanzig Kindern reicht manchmal eine Kombination aus wenigen Merkmalen, um genau eines zu meinen: „der Junge in der 2a, der im Februar aus der Ukraine gekommen ist und im Rollstuhl sitzt“ ist nicht anonym, auch wenn kein Name fällt.
Besonders vorsichtig solltest du bei Angaben sein, die die DSGVO als besondere Kategorien schützt: Gesundheit, Herkunft, Religion, Förderbedarf. Die gehören auch in umschriebener Form nicht in ein Chatfenster, wenn sie zusammen auf ein bestimmtes Kind zeigen. Faustregel: Beschreib die Situation, nicht die Person.
Beim Formulieren von Zeugnisbemerkungen darf KI helfen - mit anonymisierten Angaben und immer nur als Entwurf. Beim Bewerten nicht. Die Handlungsempfehlung der Bildungsministerkonferenz ist an dieser Stelle deutlich: Leistungsbewertung bleibt eine pädagogische und hoheitliche Aufgabe, die ausschließlich von Lehrkräften erfüllt werden kann.
Praktisch heißt das: Eine Formulierungshilfe für „arbeitet konzentriert mit“ ist unproblematisch. Eine Note von der KI vorschlagen zu lassen, ist es nicht - selbst dann nicht, wenn du sie anschließend prüfst. Die Bewertung muss deine sein, nicht ihre.
Viele Länder stellen inzwischen eigene Zugänge bereit, bei denen die Rechtsgrundlage geklärt ist: Bayern hat ByCS-KI, Baden-Württemberg F13, Sachsen den Assistenten KAI im MeSax-Portal, mehrere Länder nutzen gemeinsam AIS.chat, andere kaufen Lizenzen bei Anbietern wie fobizz. Dort gelten andere Regeln als bei einem privaten ChatGPT-Konto - aber auch dort gilt Datensparsamkeit.
Wenn du unsicher bist, frag an deiner Schule nach dem Medienkonzept und danach, ob es eine Landeslösung gibt. Das ist oft der schnellste Weg von „darf ich überhaupt?“ zu „so geht es“.
In Ruhe lernenDieser Text gibt den Stand vom September 2026 wieder und ist eine Orientierung aus der Praxis, keine Rechtsberatung. Ich bin Grundschullehrerin, keine Juristin. Verbindlich ist, was in deinem Bundesland und an deiner Schule gilt.
Über deine eigenen Daten entscheidest du selbst, insofern ja. Denk aber daran, dass auch dienstliche Inhalte wie interne Absprachen, Namen von Kolleginnen oder Angaben aus Konferenzen nicht dir allein gehören. Für deinen Namen unter einem Elternbrief gibt es ohnehin keinen Grund, ihn vorher in ein Chatfenster zu tippen.
„Lena“ zu „Lisa“ zu machen ist Pseudonymisierung, keine Anonymisierung. Solange die übrigen Angaben auf ein bestimmtes Kind zeigen, bleibt der Personenbezug bestehen. Besser: den Namen ganz weglassen und nur das beschreiben, worum es geht.
Ja, und dort sogar besonders. Ein Foto ist ein personenbezogenes Datum und eine Klassenliste gleich ein ganzer Satz davon. Lade beides nicht hoch. Auch ein abfotografiertes Arbeitsblatt kann einen Namen in der Kopfzeile tragen - vorher hinschauen.
Ja. Kein Bundesland verbietet Lehrkräften den Einsatz von KI zur Unterrichtsvorbereitung. Arbeitsblätter entwerfen, Texte auf ein anderes Leseniveau bringen, Ideen für eine Stunde sammeln: all das ist unproblematisch, solange keine personenbezogenen Daten hineingehen. Wie das Schritt für Schritt an deinen eigenen Aufgaben aussieht, ist der Inhalt von KI an deinem Schreibtisch.
Das ist eine andere Frage als diese hier, und in der Grundschule eine umstrittene. Die Ständige Wissenschaftliche Kommission empfiehlt weitgehende Zurückhaltung im Primarbereich; die Bildungsministerkonferenz hält diese Empfehlung für erörterungsbedürftig. Eigene Konten für Grundschulkinder scheitern meist schon an den Altersgrenzen der Anbieter. In meinem Kurs KI in deinem Klassenzimmer gehen wir darauf intensiv ein.
Verantwortlich für die Verarbeitung ist grundsätzlich die Schule als öffentliche Stelle. Wer als Lehrkraft gegen klare Vorgaben verstößt, kann dienstrechtlich belangt werden. Das ist kein Grund zur Panik, aber ein guter Grund, die Landesregelung einmal gelesen zu haben.
Die Handreichung für dein Bundesland findest du auf dem Bildungsserver deines Landes. Wenn du magst, schreib mir, welches es ist - ich ergänze den Link hier.
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Im kostenlosen Schnupperseminar gehen wir genau solche Fragen durch - ruhig, an Beispielen aus dem Grundschulalltag, ohne Fachchinesisch.
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