PrimarKI die KI-Sprechstunde
KI-Wissen

Darf ich als Grundschullehrerin KI nutzen?

Was in deinem Bundesland gilt, was davon verbindlich ist und was es für deine Klasse bedeutet.

Von Anne, Grundschullehrerin und Medienberaterin · Zuletzt geprüft am 1. Oktober 2026

Ja, du darfst.
In keinem Bundesland ist KI in der Grundschule verboten.
In 15 von 16 Ländern gibt es dazu überhaupt keine verbindliche Regel, sondern nur Empfehlungen.
Die eine Regel, die wirklich überall gilt: deine Klasse bekommt keine eigenen Konten.

Ich habe im September 2026 alle 16 Bundesländer durchgesehen: die Handreichungen, die Erlasse, die Landesangebote. Vier Dinge sind dabei herausgekommen, die du wissen solltest. Ganz unten kannst du dein eigenes Bundesland auswählen.

1. Fast nirgends ist es verbindlich

Nur Baden-Württemberg hat eine echte Rechtsgrundlage, die Digitalunterrichtsverordnung. In allen anderen 15 Ländern heißen die Papiere Handreichung, Leitfaden oder Empfehlung, und genau das sind sie auch. Hessen schreibt es sogar ausdrücklich hin: „Eine verpflichtende Nutzung KI-basierter Anwendungen an hessischen Schulen gibt es nicht.“

Für dich heißt das: Du kannst nichts verletzen, was gar keine Vorschrift ist. Zuständig für die Regeln an deiner Schule ist deine Schulleitung, nicht ein Gesetz. In Niedersachsen steht das sogar so drin: „Die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes in der Schule trägt die Schulleitung.“

2. Kinder bekommen nirgends eigene Konten

Das ist die eine Konstante über alle 16 Länder hinweg. Kein einziges Bundesland sieht vor, dass Grundschulkinder sich selbst irgendwo anmelden. Überall läuft es gleich: Du meldest dich an, und deine Klasse kommt über einen Link oder QR-Code hinein, den du freigibst, zeitlich begrenzt und inhaltlich vorbereitet. Nordrhein-Westfalen formuliert die Gegenrichtung klar: Die Nutzung „über eigene Accounts/E-Mail-Adressen kann angesichts der aktuellen Sach- und Rechtslage nicht empfohlen werden.“

Für dich heißt das: Lass die Kinder nie selbst ein Konto anlegen, auch nicht „nur zum Ausprobieren“. Sachsen verbietet sogar ausdrücklich, Kinder dazu zu verpflichten. Der saubere Weg ist immer dein Zugang.

3. Eine Altersgrenze nennt fast kein Land

Ich habe in allen 16 Ländern danach gesucht. Gefunden habe ich genau eine echte Klassenstufengrenze: In Bayern kann der Schul-Chatbot für Kinder erst ab Jahrgangsstufe 8 freigeschaltet werden. Sachsen-Anhalt rät davon ab, Kinder unter 18 überhaupt registrieren zu lassen. Das war es. Alle anderen Länder nennen keine Zahl.

Für dich heißt das: Wenn dir jemand sagt „das ist doch erst ab 16 erlaubt“, frag freundlich nach der Quelle. Meistens gibt es keine. Verwechselt wird das gern mit den Geschäftsbedingungen von ChatGPT, und die sind kein Schulrecht.

4. Die Kultusministerkonferenz hat kein Grundschulverbot beschlossen

Dieser Satz geistert durch viele Kollegien, und er stimmt so nicht. In der Handlungsempfehlung der Bildungsministerkonferenz vom 10. Oktober 2024 steht wörtlich, auch in der überarbeiteten Fassung von März 2025:

„In einem didaktisierten Kontext erscheint den Ländern ein weitgehender Verzicht auf KI-Sprachmodelle in der Grundschule und in den ersten Jahren der Sekundarstufe I, wie ihn die SWK empfiehlt, daher erörterungsbedürftig.“

Die Ständige Wissenschaftliche Kommission hatte einen weitgehenden Verzicht empfohlen. Die Länder halten diese Empfehlung für diskussionswürdig. Beschlossen wurde nichts.

Für dich heißt das: „KI ist in der Grundschule nicht vorgesehen“ ist keine Aussage, die sich auf einen Beschluss stützen kann. Wer sie hört, darf ruhig widersprechen.

Und was gilt bei dir?

Such dir dein Bundesland aus. Du siehst dann, welches KI-Angebot dein Land bereitstellt, ob es eine verbindliche Regel gibt, was zur Grundschule gesagt wird und wo du selbst nachlesen kannst.

Dein Bundesland

Wähle oben dein Bundesland aus, dann erscheint hier dein Landesstand.

Drei Fragen für deine Schule

Was hier steht, ist der Stand deines Landes. Was an deiner Schule gilt, entscheidet deine Schulleitung. Diese drei Fragen bringen dich am schnellsten von „darf ich überhaupt?“ zu „so geht es“:

In Ruhe lernen

KI an deinem Schreibtisch

Der zweite Abend geht ganz auf Recht und Verantwortung. Du bringst deinen Landesstand mit, und wir klären deine Fälle statt allgemeiner Beispiele. 01VerstehenWas KI ist und wie du sie für die Schule nutzt 02AbsichernRecht und Verantwortung, DSGVO und Urheberrecht 03ÜbenPrompt-Handwerk, Schritt für Schritt verbessern 04AnwendenKI bei eigenen Aufgaben aus deinem Unterricht Kurs 1 · 4 × 90 Minuten · online · 99 € Zum Kurs

Diese Übersicht gibt den Stand vom 1. Oktober 2026 wieder und ist dein Einstieg, nicht die verbindliche Auskunft. Verbindlich ist immer, was dein Land und deine Schulleitung sagen. Wenn dir auffällt, dass sich etwas geändert hat, schreib mir gern, dann korrigiere ich es.

Die vier Sätze für das Lehrerzimmer

Gut zu wissen

Häufige Fragen

Brauche ich die Erlaubnis meiner Schulleitung?

Für deine eigene Vorbereitung am Schreibtisch in der Regel nicht. Sobald Kinder beteiligt sind oder du einen Landeszugang nutzen willst, ja: Fast überall muss die Schulleitung die Schule erst registrieren und einen Auftragsverarbeitungsvertrag zeichnen. Und in mehreren Ländern verantwortet sie ausdrücklich den Datenschutz an der Schule.

Was ist AIS.chat, und warum hieß das mal telli?

AIS.chat ist ein Chatbot, den das FWU, das Medieninstitut der 16 Bundesländer, im Auftrag der Länder betreibt. Zwölf Länder stellen ihn ihren Schulen kostenlos bereit. Bis Mai 2026 hieß er telli und wurde aus markenrechtlichen Gründen umbenannt. In älteren Materialien steht deshalb oft noch der alte Name, gemeint ist dasselbe.

Mein Bundesland hat gar kein Angebot. Darf ich dann ChatGPT nehmen?

Für deine eigene Vorbereitung ja, solange keine personenbezogenen Daten hineingehen. Für die Arbeit mit Kindern ist es der schlechtere Weg, weil dort weder ein Vertrag noch eine geschützte Umgebung existiert. Rheinland-Pfalz und Mecklenburg-Vorpommern setzen statt AIS.chat auf fobizz, das ist ebenfalls eine geschützte Lösung.

Darf ich ein Arbeitsblatt aus einem Schulbuch in die KI hochladen?

Nein. Niedersachsen formuliert das am klarsten: Es besteht „grundsätzlich keine Erlaubnis, dass Lehrkräfte urheberrechtlich geschützte Werke in eine KI hochladen“. Ohne Einwilligung der Urheberin ist das untersagt. Umgekehrt gilt: Was eine KI erzeugt, ist in der Regel selbst nicht urheberrechtlich geschützt, weil ein Werk nach deutschem Recht von einem Menschen stammen muss.

Woher weiß ich, ob sich seither etwas geändert hat?

Gar nicht mit Sicherheit, dafür ändert sich das Feld zu schnell. Deshalb steht bei jedem Bundesland der Link auf die offizielle Seite. Ein Blick dorthin vor dem Schuljahresbeginn reicht in der Regel. Diese Seite gibt den Stand vom September 2026 wieder.

Quellen

Vom Nachlesen zum Anwenden

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